Satzung

Satzung des FSV Grün-Weiß Wimmelburg 1920 e.V.

vom 08.08.90, in der Form der 3. Änderung (Jahreshauptversammlung am 27.02.2009)

Inhaltsübersicht

I. Allgemein

II. Mitgliedschaft

III. Organe

IV. Beschlüsse und Wahlen

V. Überprüfungen, sonstige Ordnungen, Maßregelungen

VI. Symbole, Satzungsänderung, Auflösung, Inkrafttreten


I. Allgemein

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Fußball-Sport-Verein Grün-Weiß Wimmelburg 1920 e.V.

    „FSV Grün-Weiß Wimmelburg 1920 e.V.“

    mit Sitz in Wimmelburg, Schulstraße 2, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Fußballsportes und seiner Bedingungen im Territorium. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. die Förderung und Entwicklung des Fußballsportes für alle,
    2. die besondere Förderung der Kinder und Jugendlichen, die Gewährleistung der Entwicklung und Zusammenarbeit aller im Ort ansässigen Vereine sowie der entsprechenden Ausschüsse des Gemeinderates,
    3. die Förderung einer sinnvollen und gesunden Freizeitgestaltung und
    4. die Durchführung von Sportveranstaltungen und Mitarbeit an Volksfesten und anderen Höhepunkten des örtlichen Lebens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist unparteiisch, konfessionell und rassisch neutral.

  4. Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements können Vergütungen für die Vereinstätigkeit gezahlt werden (Ehrenamtspauschale). Dabei gilt folgendes:

    1. Die Vereinstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden.
    3. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit nach Punkt 2 trifft der Vorstand.
    4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 2 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:

    a. aktiven Mitgliedern b. passiven Mitgliedern c. Jugendmitglieder (unter 18 Jahren) d. Ehrenmitgliedern

  2. Aktive Mitglieder sind ausübende Sportler sowie Funktionäre und ehrenamtliche im Verein Tätige.

  3. Passive Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die nicht dem Absatz 2 unterfallen.

  4. Jugendmitglieder sind aktive und passive Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  5. Ehrenmitglied ist eine Auszeichnung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecke anerkennt und ihnen folgt.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmegesuch (Anlage 1) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt mittels Bestätigung durch den Vorstand.

  3. Mit der Bestätigung durch den Vorstand gilt die Unterschrift des Mitgliedes auf dem Aufnahmegesuch gleichzeitig als Anerkennung der Satzung des Vereines.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereines.

  2. Ein Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Zur Bereinigung des Mitgliederverzeichnisses ist zu diesem Zwecke gleichzeitig die Austrittserklärung des Vereines auszufüllen (Anlage 2). Die Austrittserklärung des Vereines erfüllt allein auch die Vorgabe des Satzes 1. Ein Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. (Ende des Kalenderhalbjahres) unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen ab Eingang beim Vorsitzenden des Vereines oder dessen Stellvertreter zulässig. Mit diesem Termin endet die Beitragspflicht. Vereinswechsel sind entsprechend den Bestimmungen des Landesfußballverbandes jederzeit möglich und bleiben von der den Austritt beendenden Beitragspflicht unberührt.

  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Gemeinnützigkeit verstößt. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von

    1. Anordnungen der Organe des Vereines,
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhaften Handlungen.
  4. Beim Ausschluss aus dem Verein bleiben alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bis zu deren Begleichung bestehen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

mit Stimmrecht (§ 9 Abs. 2, § 10, § 20 Abs. 4) an

  1. Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen,
  2. die Wahrung ihrer Interessen vom Verein einzufordern,
  3. die Beratung und Betreuung des Vereines in sportlichen Belangen in Anspruch zu nehmen,
  4. den Einsatz der Mittel des Vereines zum sportlichen Wohle aller Vereinsmitglieder zu fordern und
  5. an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:

    1. die Satzungen und Ordnungen des Vereines zu befolgen,
    2. die sportlichen Interessen und Zielstellungen des Vereines zu verfolgen,
    3. die festgesetzten Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben fristgerecht zu erbringen,
    4. den Vorstand unverzüglich von einer Entwicklung Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereines hindeutet,
    5. dem Vorstand die zweckentsprechende Verwendung von Vereins- und öffentlichen Mitteln auf Verlangen nachzuweisen,
    6. jegliche Mitarbeit und Unterstützung dem Verein bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Zwecken zu gewähren und
    7. die kameradschaftliche Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder zu fördern und zu unterstützen.
  2. Darüber hinaus ist durch jedes männliche Mitglied im Alter von 20 bis 55 Jahren im Rahmen von Arbeitseinsätzen im Vereinsumfeld jährlich eine gemeinnützige Arbeitsstunde zu leisten. Mitglieder des aufgeführten Personenkreises die innerhalb eines Kalenderjahres diese Leistung nicht erbringen, sind verpflichtet als Ausgleich einen Geldbetrag (Auslösebetrag) in Höhe von 10,- Euro an den Verein zu zahlen. Die Abrechnung aller Leistung erfolgt durch den technischen Koordinator gegenüber dem Finanzkoordinator.

§ 7 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge (Umlagen und sonstige Abgaben) sowie der Auslösebetrag werden von der Jahreshauptversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Beschlussfassung darüber bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich bei den jeweiligen Kassierern zu entrichten, eine kürzere Zahlungsweise ist zulässig.

  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

III. Organe

§ 8 Benennung der Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

§ 9 Jahreshauptversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Jahreshauptversammlung.

  2. Stimmberechtigt bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich und unzulässig. Jüngere Mitglieder können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen.

  3. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens alle zwei Jahre, beginnend ab 2001, im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03. statt.

  4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel. Weitere Möglichkeiten der Veröffentlichung (Aushänge der Gemeinde, Lokalanzeiger, schriftliche Einladungen) sollten genutzt werden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen.

  5. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes für die Zeit seit der letzten Jahreshauptversammlung (Tätigkeitsbericht)
    2. Finanzbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Bestätigung der Berichte und Entlastung des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Beiträge
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. vorliegende Anträge und
    6. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  6. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. Vereinsvorsitzenden eingegangen sind und den Mitglieder mindesten eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht worden sind. Diesbezüglich gilt Abs. 4 Satz 1 und 2. Dringlichkeitsanträge auf der Jahreshauptversammlung dürfen nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagungsordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Vorstand dies mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt oder b. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Anträge dies beim Präsidenten beantragt hat.

Bezüglich des Stimmrechtes und der Beschlussfassung gelten die Regelungen der Jahreshauptversammlung.

Für die Auflösung des Vereins als besondere Form der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 25.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines entsprechend dieser Satzung und nach Maßgabe der von den Mitgliedern gefassten Beschlüsse in der Zeit zwischen den Jahreshauptversammlungen.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB (gesetzlicher Vertreter) sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam. Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Sollte einer der Genannten aus wichtigem Grund verhindert sein, vertritt der Verbleibende gemeinsam dem Finanzkoordinator den Verein entsprechend.

  3. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern

    dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten dem Finanzkoordinator und dem Geschäftsführer Sportbüro

  4. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt (beginnend ab der Jahreshauptversammlung 2001). Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

  5. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen bzw. wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  6. Beschlüsse des Vorstandes, soweit nicht abweichend geregelt, werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen des Vorstandes gefasst.

  7. Der Vorstand arbeitet nach einem Geschäftsverteilungsplan. Dieser regelt die von jedem einzelnen Vorstandsmitglied wahrzunehmenden Aufgaben und ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Geschäftsverteilungsplan ist zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch den Vorstand zu überarbeiten und zu beschließen.

§ 12 Erweiterter Vorstand

  1. Zur Aufgabenerfüllung bedient sich der Vorstand des erweiterten Vorstandes und beruft dessen Mitglieder.

  2. Zum erweiterten Vorstand gehören

    der Jugendleiter, der Verantwortliche für die Sponsorenbetreuung und der Verantwortliche für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

  3. Es können bei Notwendigkeit weitere Mitglieder mit entsprechend festzulegenden Aufgaben berufen werden.

  4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen bei Notwendigkeit mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

  5. Die zu erfüllenden Aufgaben werden im Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes geregelt und festgelegt.

IV. Beschlüsse und Wahlen

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Beschlüsse und Wahlen

Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in dieser Satzung festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Gleiches gilt für Wahlen. Die Wiederwahl in die Vereinsorgane ist unbeschränkt zulässig.

V. Überprüfungen, sonstige Ordnungen, Maßregelungen

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in Vorbereitung der Jahreshauptversammlung durch die von der letzten Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzkoordinators.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein über den Geschäftsverteilungsplan hinaus weitere Ordnungen (z.B. Finanzordnung, Ordnung für die Benutzung der Sportstätten u.ä.) geben. Diese Ordnungen sind vom Vorstand ebenfalls mit einer Zweidrittel-Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließen.

§ 17 Maßregelungen

Gegen Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis b. angemessene Geldstrafe c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind schriftlich, mit Begründung und Angabe eines Rechtsbehelfes versehen, auszusprechen.

§ 18 Rechtsbehelfe

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 4 Abs. 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 17) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 14 Tagen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Präsidenten einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Dabei ist dem Vereinsmitglied vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren.

VI. Symbole, Satzungsänderung, Auflösung, Inkrafttreten

§ 19 Symbole und Auszeichnungen

  1. Der Verein führt als Symbole das Vereinswappen und die Fahne des Vereines.

  2. Das Vereinswappen ist ein geschwungenes Schild in Grün. Als Schriftrolle ist unterhalb des Schildes in weißer Schrift „Grün-Weiß Wimmelburg“ eingetragen. Das Schild ist diagonal geteilt. In der linken Hälfte ist eine schwarz abgesetzte Linde dargestellt. Auf der rechten Hälfte verlaufen diagonal zwei weiße Längsstreifen. Auf dem ersten Streifen von links ist in schwarzer Schrift „Fußballsportverein“, und auf dem zweiten Streifen ebenfalls in schwarz Schrift „1920 e.V.“ eingetragen. Das Schild und die Schriftrolle sind weiß abgesetzt.

  3. Die Vereinsfahne besteht aus zwei Längsstreifen in den Vereinsfarben Grün und Weiß. Zusätzlich kann darauf das Vereinswappen angebracht sein.

  4. Der Verein verleiht für besonders aktive Arbeit die Ehrenmitgliedschaft oder die Ehrenurkunde des Vereins.

  5. Vereinsmitglieder, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte entsprechend § 5. Sie sind jedoch von jeglicher Beitragsleistung befreit.

  6. Die Ehrenurkunde wird auf Beschluss des Vorstandes an Vereinsmitglieder vergeben, die sich durch ihren Einsatz um die Förderung und Entwicklung des Vereines verdient gemacht haben.

§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Jahreshauptversammlung nach Vorschlag des Vorstandes und mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  3. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    a. der Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.

  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Wimmelburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des örtlichen Sportes verwendet werden darf.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung in der Form der 3. Änderung tritt mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung vom 27.02.2009 in Kraft.